Welche Vornamen sind erlaubt?

So darfst du deine Kinder nicht nennen
Tipps
19. Okt. 2023 · 07:00 Uhr
DAS SIND DIE BELIEBTESTEN VORNAMEN 2021
Eine der schwierigsten Aufgaben für werdende Eltern ist wohl die Namenssuche. Manche Eltern wissen schon von Anfang an, wie ihr Kind heißen soll, anderen fällt diese Entscheidung nicht so leicht. Mit der aktuellen Hitliste der Statistik Austria haben die steirischen "Bald-Eltern" vielleicht ein paar Entscheidungshilfen in der Hand.
Hier gibt es die Top 3 2021 - und wenn ihr wissen wollt, wie häufig euer Name vergeben wurde - die Infos gibt's hier. Das ist der Namensatlas der Statistik Austria ab dem Jahr 1984 bis 2021.
Das sind die Top 3 Namen für Buben aus dem Jahr 2021:
  • Paul
  • Jakob            
  • Maximilian    
Das sind die Top 3 Namen für Mädchen aus dem Jahr 2020:
  • Marie    
  • Anna    
  • Mia
Gibt es Regeln Bei der Namensgebung?
Darf man seine Kinder eigentlich nennen wie man will? Cola oder Nutella zum Beispiel? Was die Namensgebung unserer Neuankömmlinge betrifft, sind gewisse Richtlinien einzuhalten, denn: In letzter Instanz entscheidet das Standesamt Fall für Fall darüber, ob ein Name doch unzumutbar ist.
Wir haben die wichtigsten Regeln für dich zusammengefasst:
Die wichtigste Regel für das Standesamt ist dabei, dass der Name Aufschluss über das Geschlecht geben muss. Sollte die erste Wahl dieses nicht eindeutig erkennen lassen (wie beispielsweise Charlie), muss ein zweiter Vorname her. Höchstens sind allerdings fünf Vornamen erlaubt.
Außerdem darf ein Vorname das Kind nicht beleidigen bzw. es lächerlich machen.
Weiters ist die gebräuchliche Kurzform eines Vornamens zulässig, Koseformen dagegen nicht (Tina ist zum Beispiel eine Kurzform von Katharina, Trinchen wäre die nicht erlaubte Koseform).
Biblische Namen mit negativer Assoziation sind ebenfalls nicht erlaubt, Heiligennamen und andere Namen aus der Bibel dagegen schon. Kain und Judas werden also nicht anerkannt. Jesus darf man sein Kind aber inzwischen nennen, unter anderem auch weil es in Spanien und Südamerika ein geläufiger Name ist. Mit zweitem Namen dürfen auch Jungen Maria heißen, wenn das den Eltern gefällt.
Markennamen, Adelstitel, Orts- und Städtenamen sowie Familiennamen sind nicht zulässig. Allerdings ist beispielsweise Anderson bei uns ein Familienname, in Schweden aber ein Vorname. Daher darf man seinem Kind diesen Namen geben. Auch bei den Markennamen gibt es Ausnahmen. Beispielsweise wurden schon Kinder Persil oder Sunil benannt. Auch Markennamen, die mit Vornamen identisch sind, dürfen dem Kind gegeben werden.
Die Schreibweise des Namens ergibt sich aus den Regelungen der Rechtschreibungen. Ein Vorname aus einer fremden Kultur ist mit den entsprechenden Akzenten oder Sonderzeichen zu versehen.
Wenn du deinem Kind einen ausgefallenen Namen geben willst, kannst du dich direkt beim Standesamt darüber informieren, ob der Name möglich ist. Standesbeamte orientieren sich bei ihrer Entscheidung übrigens am Internationalen Handbuch der Vornamen.
Steiermark Reporter Roland Schmidt hat bei Michaela Meßner vom Standesamt Graz nachgefragt, was erlaubt ist:
Diese Vornamen sind in Österreich und Deutschland verboten
  • Agfa
  • Grammophon
  • Judas
  • Kain
  • Lenin
  • Majesty
  • McDonald Medusa
  • Mimi
  • Nutella
  • Ogino
  • Omo
  • Pi
  • Pillula
  • Puhbert
  • Pumuckel
  • Rainer (wenn du im Nachnamen “Zufall” heißt)
  • Satan
  • Schnucki
  • Sputnik
  • Tiger
  • Verleihnix
  • Vitamalz
Du willst deinen Namen ändern lassen?
Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger, Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie, Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich.
Was kostet das?
Bei Vorliegen eines im Namensänderungsgesetz angeführten Grundes:
 Antragsgebühr: € 14,30 *
Bei Fehlen eines im Namensänderungsgesetz angeführten Grundes (= sonstige Gründe):
 Antragsgebühr: € 14,30 *
 feste Gebühr: € 382,60
 Verwaltungsabgabe: € 163,--      
Zusätzlich können für zum Antrag gehörende - noch nicht vergebührte - Beilagen Gebühren anfallen. 
Credits Feed- und Story-Bild: © Antenne Steiermark
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