Nach wie vor sind viele SteirerInnen im Homeoffice. Einige schon seit März. Andere werden seit den neuerlich steigenden Zahlen an Neuinfektionen wieder an den "zuhause-Arbeitsplatz" geschickt. Einvernehmlich versteht sich! Oder kann der Dienstgeber alleine darüber entscheiden? Und wie ist das mit dem Dienstvertrag? Gilt der in der "vor-Corona-Version" auch für die Homeoffice-Variante? Sollte da ein schriftlicher Zusatz gemacht werden? Antworten darauf haben wir uns für euch von Mag. Biljana Bauer, Juristin der Abteilung Betriebsbetreuung/Arbeitnehmerschutz der Arbeiterkammer Steiermark geholt.
Wer kann über "Homeoffice" entscheiden? | Ist die Ausstattung vom Homeoffice-Arbeitsplatz gesetzlich geregelt? | Darf eine Homeoffice-Vereinbarung einseitig beendet werden? | Ist Homeoffice steuerlich absetzbar? |
Voraussetzung dafür ist das beiderseitige Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer | Nein. Tele-Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber aber nach neuestem Stand der Technik auch im Homeoffice einzurichten | Nein | Ja, aber die arbeitsrechtliche Nutzung muss mit mind. 60% gegenüber der privaten überwiegen |
Arbeitszeit | Kontrolle durch den Chef | Unfall |
Gesetzlich ist die Arbeitszeit im Homeoffice nicht geregelt. Um auf Nummer sicher zu gehen sollte im Zweifel eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und dem Dienstnehmer, her um das zeitliche Ausmaß festzulegen. | Mitschrift der Dienstzeiten: ja Teilnahme an Videokonferenzen: ja Kontrolle durch Webcams & Co.: nein | Ist ein Sturz auf dem Weg zum WC im Homeoffice ein Dienst- oder ein Freizeit-Unfall? Für die Dauer der Corona-Krise hat sich die Bundesregierung auf den "Dienst-Unfall" festgelegt. |